Stellungnahme der Bayerischen Landestierärztekammer
Ich habe mich mit Ihrer Frage nach der Zulässigkeit der Zahnextraktion durch sog. Pferdedentisten beschäftigt. Nach Lektüre des § 6 des Tierschutzgesetzes (Verbot der Amputation von Organen und Körperteilen bzw. Verbot der - teilweisen - Gewebestörung, es sei denn, der Eingriff ist nach tierärztlicher Indikation geboten) komme ich zu dem Ergebnis,
dass die Zahnextraktion und erst recht das Ziehen der Wolfszähne nur von einem Tierarzt
durchgeführt werden darf.
Pferde-Dentisten ist hingegen im Wesentlichen nur das "Raspeln" der Pferdezähne erlaubt.
Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastr. 7 a
80336 München
Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt:
§ 5 Tierschutzgesetz (Betäubung):
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf an einem Wirbeltier ein mit Schmerzen verbundener Eingriff ohne Betäubung nicht durchgeführt werden. Weiter heißt es in S. 2, dass die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere von einem Tierarzt vorzunehmen ist.
Nach der Kommentarliteratur zum TierSchG (Hirt/Maisack/Moritz) versteht man unter Eingriffen Maßnahmen, die zu einer mehr oder weniger weitgehenden Störung der körperlichen Unversehrtheit führen (§ 5 TierSchG, Rn. 1). Ob der Eingriff mit Schmerzen verbunden ist, richtet sich nach den Empfindungen des unbetäubten Tieres. Die Schmerzen brauchen weder erheblich noch länger anhaltend zu sein; es wird allein auf die Schmerzzufügung als solche abgestellt (§ 5 TierSchG, Rn. 1). Als Betäubung kommt hier neben der Totalbetäubung auch die nur örtliche Ausschaltung der Schmerzempfindung in Betracht (§ 5 TierSchG, Rn. 2).
Bei der Entfernung von Wolfszähnen handelt es sich um eine Störung der körperlichen Unversehrtheit und somit um einen Eingriff im Sinne des TierSchG. Da vergleichbare Eingriffe beim Menschen mit heftigen Schmerzen einhergehen und bei einem solchen Eingriff unbetäubte Tiere mit starken Abwehrbewegungen reagieren, ist hier auf jeden Fall von Schmerzen auszugehen, die einer Betäubung bedürfen. Nach dem TierSchG darf diese nur ein Tierarzt durchführen.
Wer einen betäubungspflichtigen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder ohne Tierarzt zu sein, eine Betäubung vornimmt, handelt nach § 18 Abs.1 Nr. 7 TierSchG ordnungswidrig. Bei Vorsatz oder bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, kann auch ein Straftatbestand im Sinne von § 17 TierSchG erfüllt sein.
§ 6 Tierschutzgesetz (Amputation):
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Laut S. 2 Nr. 1 gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist. Weiter heißt es in S. 3, dass Eingriffe nach S. 2 Nr. 1 durch einen Tierarzt vorzunehmen sind.
Nach der Kommentarliteratur zum TierSchG (Hirt/Maisack/Moritz) versteht man unter Amputieren das Absetzen oder Abtrennen eines endständigen Körperteils oder eines Organabschnitts (§ 6 TierSchG, Rn. 1).
Die Extraktion eines Wolfszahns ist somit als Amputieren im Sinne des § 6 TierSchG zu sehen, das nur nach tierärztlicher Indikation im Einzelfall und nur durch einen Tierarzt durchgeführt werden darf.
Wer einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 zuwiderhandelt oder einen Eingriff nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 vornimmt, ohne Tierarzt zu sein, handelt nach § 18 Abs.1 Nr. 8 ordnungswidrig. Bei Vorsatz oder bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, kann auch ein Straftatbestand im Sinne von § 17 TierSchG erfüllt sein.
Einem Nichttierarzt ist es nach dem TierSchG somit weder erlaubt die für die Wolfszahnextraktion notwendige Betäubung, noch den Eingriff an sich durchzuführen.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) K2, Informationsmanagement,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit